201309.02
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Schöne Überraschung nach dem Urlaub: Kündigung!

Gerade in den Sommermonaten ist das Bedürfnis der Arbeitnehmer besonders groß, Urlaub vom Arbeitsalltag zu nehmen. Insbesondere die Schulferien sind sehr beliebt bei den Arbeitnehmer mit Familienangehörigen, da in der Regel Familien nur in dieser Zeit gemeinsam den Urlaub verbringen und reisen können.

Es gibt gesetzlich normiert einen Anspruch jeden Arbeitnehmers im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses, bezahlten Urlaub zu erhalten.

Die Anzahl der Tage, die ein Arbeitnehmer erhält, ist im Bundesurlaubsgesetz mit einer Mindestzahl von 30 Tagen geregelt. Abweichende Regelungen können nur zugunsten des Arbeitnehmers getroffen werden.

Was aber tun, wenn der Arbeitgeber den Urlaub genau in dieser Zeit verweigert?

Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass wenn keine betrieblichen Erfordernisse vorliegen, dass sie dann den Urlaub selbst bestimmen können.

So passiert es tatsächlich immer wieder, dass Urlauber ihren Urlaub in Anspruch genommen haben, um die halbe Welt gereist sind, um dann bei Heimkehr zu erfahren, dass der Arbeitgeber ihnen fristlos gekündigt hat.

Was ist passiert?

Generell bestimmt ausschließlich der Arbeitgeber, wann ein Arbeitnehmer in den Urlaub gehen kann und wann eben nicht.

Die Bedürfnisse und Wünsche des Arbeitnehmers sind dabei per Gesetz wohlwollend zu berücksichtigen.

Daraus resultiert aber nicht ein Anspruch des Arbeitnehmers, den Urlaub selbst zu bestimmen.

Ganz im Gegenteil. Sollte ein Arbeitnehmer der Meinung gewesen sein, er müsste seinen Chef nicht fragen, sondern im Sommer könne er immer in den Urlaub gehen und hat den Urlaub in Anspruch genommen, so ist es nicht verwunderlich, dass diesem Arbeitnehmer die Kündigung ins Haus flattert.

Bei mehr als 5 Mitarbeitern im Betrieb ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.

In diesem Falle darf ein Arbeitnehmer nur aus persondenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen gekündigt werden.

Die Kündigungsgründe, die in §1 Kündigungsschutzgesetz aufgezählt sind, sind abschließend.

Wenn jemand eigenmächtig Urlaub nimmt, ohne den Chef zu fragen oder gar gegen dessen Willen, so liegt ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vor. Der Chef kann dann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder in besonders dramatischen Fällen sogar fristlos kündigen.
Sehen Sie sich also vor, eigenmächtig den Urlaub zu bestimmen.

Hier droht großer Stress mit dem Arbeitgeber, bishin zur Kündigung.

Sollten Sie, aus welchem Grund auch immer, eine Kündigung erhalten haben, wenden Sie sich bitte dringend an einen fachkundigen Anwalt für Arbeitsrecht. Hier sind Fristen einzuhalten.

Mit der richtigen Argumentation und der dementsprechenden Rechtsprechung, lässt sich in ganz vielen Arbeitnehmerstreitigkeiten wegen der Beseitigung einer Kündigung, entweder eine hohe Abfindung oder sogar die Wiedereinstellung erkämpfen.

Rechtsanwalt hat sich in den letzten Jahren auf den Kündigungsschutz und den Kündigungsschutzprozess spezialisiert.

Wir können immer helfen!

Rufen Sie uns also an oder schicken Sie uns eine E-Mail an.

Rechtsanwalt