Rauchwarnmelder in Bayern
I. Gesetzliche Grundlage Nach Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind Wohnungen bis spätestens 31.12.2017 mit Rauchwarnmeldern auszustatten bzw. nachzurüsten. Weiter schreibt das Gesetz vor, dass in Schlafräumen, Kinderzimmern sowie Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen, mindestens 1 Rauchwarnmelder angebracht werden muss. Ausgenommen sind also z. B. Bäder und Küchen, da dort sowieso viel…