201311.03
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Die Kündigungsschutzklage

Gerade in Zeiten wie diesen, in denen viele Betriebe Rationalisierungsmaßnahmen und Restrukturierungsmaßnahmen einleiten, bleiben viele Arbeitnehmer mit einer betriebsbedingten Kündigung auf der Strecke.

Es ist bedauerlich, dass man dies so sachlich und nüchtern feststellen muss.


Viele der Betriebe machen sich keinen Kopf, welche Existenz sie damit ruinieren.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist aber nicht unangreifbar.

Notieren Sie sich sorgfältig das Datum des Zugangs der Kündigung und suchen Sie dringend den Rat eines fachkundigen Anwalts für Arbeitsrecht auf.
Man kann gegen eine solche betriebsbedingte Kündigung innerhalb von 3 Wochen vor Gericht klagen.

Nach Ablauf der Frist können die betriebsbedingten Gründe einer solchen Kündigung nicht mehr überprüft werden.
Es kann dann lediglich überprüft werden, ob ein Formfehler oder ein sonstiger Fehler der Kündigung zu Grunde liegt.

Dies wird in der Regel allerdings nicht gelingen.

Wenn Sie sich nun sagen, ich kann doch nicht mein eigenen Chef verklagen, dann muss ich Ihnen an dieser Stelle ganz klar sagen, dass Sie sogar verpflichtet sind innerhalb dieser 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage gegen Ihren Chef einzureichen, weil Sie eben sonst mit dem Chef gar nicht mehr verhandeln können.

Dieser kann sich dann zurücklehnen und sich auf die Kündigung beziehen.

Lassen Sie sich also dringend helfen.

Rechtsanwalt verhandelt ausgesprochen erfolgreich und seit mehr als 17 Jahren mit den Arbeitgebern für die Arbeitnehmer Aufhebungsverträge, die eine gütliche Einigung vorsehen und in denen in der Regel der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verlässt, dafür aber eine Abfindung erhält.

Schicken Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Wir helfen gerne.

Rechtsanwalt