Arbeitgeberkündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Hat Sie Ihr Arbeitgeber gekündigt?
Nicht jede Kündigung ist auch rechtmäßig. Lassen Sie sich auf jeden Fall durch einen fachkundigen Anwalt für Arbeitsrecht helfen, gegen diese Kündigung vorzugehen.
Im Falle einer Kündigung eines Arbeitnehmers gilt es viele verschiedene Interessen zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer nicht einfach von heut´ auf morgen kündigen.
Besteht der Betrieb bspw. aus mehr als 5 Arbeitnehmern seit 2004 und 10 Arbeitnehmern vor 2004, so ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.
Im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aber nur aus den im Gesetz normierten Gründen kündigen.
Demnach kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur aus betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen kündigen.
Die verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ein Verhalten an den Tag gelegt hat, dass von dem Arbeitgeber nicht mehr zu dulden ist.
Wie schon in dieser Formulierung bewusst zum Ausdruck gebracht, ist der Kündigungsgrund aus verhaltensbedingten Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochen schwammig.
Unstreitig kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer dann kündigen, wenn dieser „goldene Löffel klaut“.
Die verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer massiv gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder gegen das Vertrauen gegenüber dem Arbeitgeber verstoßen hat.
Stichwort: Geheimnisverrat oder Diebstahl.
Wehren Sie sich gegen eine solche Kündigung.
Es liegt dennoch am Arbeitgeber, dass er auch nachweisen muss, dass aufgrund personenbedingter Notwendigkeit, ausgerechnet Ihr Arbeitsplatz weggefallen ist.
Hier gibt es viele Ansätze, wie man eine solche personenbedingte Kündigung erschüttern kann.
Ich möchte Ihnen jetzt an dieser Stelle juristischen Formalismus ersparen und kann an Sie nur appellieren, wehren Sie sich gegen eine solche Kündigung.
Auch, wenn Sie nie wieder für diesen Betrieb arbeiten wollten, weil Sie verletzt sind, so ist dies allzu verständlich. Es gibt allerdings auch andere Möglichkeiten als die Weiterbeschäftigung einzufordern.
Stichtwort: Abfindung!
Im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und bei einigermaßen positiven Erfolgsaussichten Ihrer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung, werden Sie in der Regel eine Abfindung aushandeln können.
Bitte vergessen Sie nicht, dass Sie sich gegen eine Kündigung dringend innerhalb 3 Wochen, seit Zustellung dieser Kündigung wehren müssen, da sie ansonsten nicht mehr angreifbar ist.
Lassen Sie sich also helfen. Wir haben Arbeitnehmer schon seit 16 Jahren erfolgreich vor dem Arbeitsgericht vertreten und stehen Ihnen auch in Ihrer Angelegenheit jederzeit zur Verfügung.
Rufen Sie uns also an oder schicken Sie uns eine E-Mail an.
Rechtsanwalt