201407.14
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Verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber wegen mangelhafter Leistung aufgrund WM-Fiebers

Sollte Ihr Chef Sie mit einer verhaltensbedingten Kündigung belegen, weil Ihre Leistungen aufgrund Ihres WM-Fiebers nachgelassen haben, lassen Sie sich dringend von einem fachkundigen Anwalt für Arbeitsrecht helfen.

Eine solche Kündigung ist in der Regel unwirksam.


Grundsätzlich hat einer verhaltensbedingter Kündigung eine Abmahnung für das vertragswidrige Verhalten zu erfolgen. Es hat ferner einer verhaltensbedingten Kündigung auch ein Verhalten zugrunde zu liegen, das vertragswidrig oder gesetzeswidrig ist.

Bei einem Dienstverhältnis, also einem ganz normalen und üblichen Arbeitsverhältnis schuldet der Arbeitnehmer nur, das er arbeitet. Er schuldet nicht besonders gute Leistungen und kann dementsprechend im umgekehrten Fall für besonders schlechte Leistungen nicht abgestraft werden.

Eine solche Kündigung ist schon deshalb unwirksam, weil das Verhalten des Arbeitnehmers nicht gesetzeswidrig ist.

Sollten Sie in einem Werkvertragsverhältnis stehen, also der Erfolg geschuldet sein, für Ihre Bezahlung und Sie erbringen den Erfolg nicht, könnte eine verhaltensbedingte Kündigung möglicherweise sogar wirksam sein.

Auch hier ist es daher dringend ratsam, sich von einem fachkundigen Anwalt für Arbeitsrecht frühzeitig beraten zu lassen.

Sollten Sie eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen, ab Zugang der Kündigung, Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Es ist nicht immer eindeutig, was vertraglich an Leistungen geschuldet ist.
Hierzu ist es ebenfalls wichtig, dass ein fachkundiger Anwalt für Arbeitsrecht Ihren Arbeitsvertrag überprüft, um mit Bestimmtheit sagen zu können, ob eine Kündigung wirksam oder unwirksam ist.

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Rechtsanwalt