Besonderheiten bei der Kündigung eines Auszubildenden
Nach der gesetzlich vorgeschriebenen Probezeit, die bei der Berufsausbildung gemäß § 20 BBiG mindestens einen Monat und höchstens vier Monate beträgt, kann das Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 22 Abs. 2 BBiG (Berufsbildungsgesetz) nur noch unter zwei Voraussetzungen gekündigt werden, nämlich
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fristlos aus einem wichtigen Grund oder
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vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Eine reguläre Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch den ausbildenden Betrieb ist daher nach Ablauf der Probezeit gesetzlich ausgeschlossen, d.h. generell nicht mehr möglich. Der Auszubildende genießt daher einen besonderen, d.h. gegenüber dem KSchG stärkeren Schutz vor Kündigungen