201310.15
0
0

Aufhebungsvertrag und keine Sperre beim Arbeitsamt

In Deutschland boomt zwar die Wirtschaft, dennoch erschließen sich immer mehr Konzerne und Großkonzerne dazu Sparmaßnahmen einzuleiten und Rationalisierungsmaßnahmen zu beschließen.

Diese beinhalten oft eine betriebsbedingte Kündigung für eine Reihe von Mitarbeitern. In der Regel wird ein solcher Betrieb bei solchen Rationalisierungs-oder Restrukturierungsmaßnahmen gleichzeitig einen Aufhebungsvertrag statt der betriebsbedingten Kündigung anbieten.


Unterschreiben Sie eine solchen Vertrag nicht blind!

In aller Regel lässt sich ein solcher Aufhebungsvertrag noch positiv für Sie verhandeln.
Es lässt sich vor allem bei der Höhe der Abfindung, die der Konzern anbietet in der Regel noch einiges für Sie herausholen. Schließlich ist aber wichtig, dass Sie, wenn Sie schon einen solchen Aufhebungsvertrag unterschreiben, nicht eine Sperre vom Arbeitsamt erhalten.

Das Arbeitsamt sperrt Sie für den Bezug von Arbeitslosengeld, wenn die Beendigung des Arbeitsbehältnisses auf Ihre Veranlassung hin erfolgt ist. Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, war lange Zeit ausgesprochen irrsinnig und widersprüchlich. So konnten Formulierungen wie:
„Das Arbeitsverhältnis endet auf Veranlassung des Arbeitgebers“ dazu führen, dass das Arbeitsamt einen solchen Aufhebungsvertrag danach ausgelegt hat, dass ein Arbeitnehmer sich freiwillig auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingelassen hat und daher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses doch auf seine Veranlassung Ihnen erfolgt sei.

Klingt absurd, ist aber so gewesen.

Um eine solche Sperre zu vermeiden, gilt es also äußerste Vorsicht zu walten, wie man einen Aufhebungsvertrag formuliert und welche weiteren Schritte dann zu beachten sind.

Hat man sich mit dem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag geeignet, kann man sich selbstverständlich mit einem solchen Arbeitgeber auch darauf einigen, dass sämtliche Formalien dergestalt formuliert werden, dass dem Arbeitnehmer keine Sperre droht.

Wie man nunmehr die obigen Grundsätze, dass das Außenverhältnis eben nicht auf Veranlassung des Arbeitnehmers beendet wurde, sorgfältig formuliert und welche weitere Schritte zu beachten sind, kann Ihnen Rechtsanwalt jederzeit in einem ersten Beratungsgespräch erklären.

Rechtsanwalt macht seit 17 Jahren äußerst erfolgreich solche Abwicklungsverträge und hat schon vielen tausenden Arbeitnehmern erfolgreich helfen können.

Rufen Sie uns also an oder schicken Sie uns eine E-Mail

Rechtsanwalt