201305.13
0
0

Wer genießt besonderen Kündigungsschutz?

Bestimmte Arbeitnehmer genießen „besonderen“ Kündigungsschutz außerhalb des ersten Abschnitts des KSchG. Zu diesen besonders geschützten Arbeitnehmern gehören insbesondere Betriebsräte, Schwangere und schwerbehinderte Menschen.

 

1. Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsräte

Mitglieder eines Betriebsrates und ähnlicher Arbeitnehmervertretungen können im allgemeinen nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich gekündigt werden. Eine Ausnahme macht das Gesetz für den Fall, dass der gesamte Betrieb geschlossen wird.

Normalerweise besteht daher die einzige Chance, ein Mitglied des Betriebsrat gegen dessen Willen loszuwerden, in seiner außerordentlichen Kündigung.

Dafür braucht der Arbeitgeber allerdings wiederum die Zustimmung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Wird ihm diese nicht erteilt, muss der Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht ziehen und Klage auf Ersetzung der Zustimmung erheben.

2. Besonderer Kündigungsschutz für Schwangere

Besonderen Kündigungsschutz genießt eine Arbeitnehmerin dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger ist. Nach § 9 Abs. 1 MuSchG (Mutterschutzgesetz) ist nämlich die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn der Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung von der Schwangerschaft bzw. der Entbindung wusste.

3. Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Hatte der Arbeitgeber bei der Kündigung keine Kenntnis von der Schwangerschaft, kann ihm dies (d.h. die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung) auch noch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden. Versäumen Sie diese Frist, weil Sie zwei Wochen nach der Kündigung selbst noch nichts von Ihrer Schwangerschaft wussten, können Sie diese Mitteilung auch noch später nachholen.

Der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB schließt nicht etwa den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KschG aus, sondern verstärkt diesen sogar.

Schwerbehinderten Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuches sind Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, die den Schwerbehinderten gleichgestellt sind.

Wenn der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen will, dann muss er die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes (früher: „Hauptfürsorgestelle“) zu der Kündigung einholen (§§ 85 ff. SGB IX). Dies gilt für ordentliche und für außerordentliche Kündigungen. Kündigt der Arbeitgeber ohne die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes, dann ist die Kündigung rechtlich wirkungslos.

Wenn das Integrationsamt die Zustimmung zu der Kündigung erteilt hat, heißt das aber natürlich nicht, dass die Kündigung damit auch rechtmäßig ist. Vielmehr kann sich immer noch im Kündigungsschutzverfahren herausstellen, dass die Kündigung aus Gründen des allgemeinen Kündigungsschutzes unwirksam war. Die Anwendbarkeit des Sonderkündigungsschutzes nach dem SGB IX schließt den Schutz nach dem KSchG nicht aus, sondern verstärkt diesen Schutz.