201110.25
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Welche Arbeitnehmer haben Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz?

Allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen Arbeitnehmer nur dann, wenn sie in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig waren und wenn der Betrieb, in dem sie tätig sind, kein Kleinbetrieb ist.

Dies folgt aus § 1 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 2 KschG. Ein „Kleinbetrieb“ ist ein Betrieb, in dem in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, wobei die Auszubildenden nicht zählen. Erforderlich für den Schutz nach dem KSchG ist also

  1. eine mindestens sechs Monate dauernde Beschäftigung,

  2. mindestens elf im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer.

Wenn auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht.

Sollte Ihr Beschäftigungsverhältnis schon vor dem 01.01.-2004 ununterbrochen bei diesem Arbeitgeber bestanden haben, so gilt für Sie die Altregelung des Kündigungsschutzes, wonach wir Ihren Kündigungsschutz fünf Mitarbeiter ausreichend sind.

Wir wollen Sie nicht näher mit Formeln zur Berechnung der Anzahl der Beschäftigten in einem solchen Betrieb, bei der beispielsweise Auszubildende nicht mitgezählt werden, überstrapazieren.