201511.10
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Neues Bundesmeldegesetz ab dem 01.11.2015

Mit Wirkung zum 01.11.2015 tritt ein neues Bundesmeldegesetz in Kraft, welches für Vermieter (auch Wohnungsgeber genannt) und Mieter wesentliche Neuerungen enthält.

1.

1.1

Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug (= Einzug) einer Wohnung 2 Wochen statt bislang nur einer Woche.

Von dieser Form der Meldepflicht gibt es ua folgende Ausnahmen:

  • Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als 6 Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung nicht anmelden.
  • Für Touristen, die sonst im Ausland wohnen, besteht eine Anmeldepflicht erst nach drei Monaten.

1.2

Die Abmeldung einer Wohnung ist – wie bisher – nur bei Auszug in das Ausland bzw. bei Aufgabe einer Nebenwohnung erforderlich. In diesen Fällen bedarf es dann auch einer Wohnungsgeber-bestätigung über den Auszug.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung, die nicht mehr genutzt wird, erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.

2.

Der Meldepflichtige, also der neue Nutzer der Wohnung, muss bei seiner An- oder Ummeldung eine schriftliche Bestätigung vorlegen, mit welcher der Wohnungsgeber den Einzug bestätigt. Es besteht also eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers im Rahmen der Anmeldung.

Diese Mitwirkung wird dadurch erfüllt, dass der Wohnungsgeber eine sog. Wohnungsgeberbestätigung ausstellt.

Diese Wohnungsgeberbestätigung hat der Meldepflichtige bei seiner Anmeldung der Meldebehörde vorzulegen.

Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers ist bußgeldbewehrt. Kommt also ein Wohnungsgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von bis zu € 1.000,00 verhängt werden.

3.

Wer ist Wohnungsgeber ?
Wohnungsgeber ist der, der einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob ein wirksames Rechtsverhältnis begründet wurde oder nicht.

Wohnungsgeber ist daher in der Regel der Eigentümer oder Nießbraucher, der die Wohnung vermietet. Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung beauftragte Person oder Stelle sein, z. B. Hausverwaltung als Beauftragte des Eigentümers.

Wohnungsgeber ist aber auch z. B. der Hauptmieter, der ein Zimmer untervermieten will. In diesem Fall muss der Hauptmieter als Wohnungsgeber die Bestätigung erteilen.

Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.