Abfindung
Wie Sie vielleicht gar nicht wissen, haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.
Wie Sie vielleicht gar nicht wissen, haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat und Sie deshalb beispielsweise nicht mehr in diesem Betrieb beschäftigt sein wollen, dann sollten Sie schleunigst und vorallem fristgerecht innerhalb der gesetzlichen Drei-Wochenfrist eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, um so überhaupt eine Abfindung bekommen zu können.
Allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen Arbeitnehmer nur dann, wenn sie in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig waren und wenn der Betrieb, in dem sie tätig sind, kein Kleinbetrieb ist.
Nach der gesetzlich vorgeschriebenen Probezeit, die bei der Berufsausbildung gemäß § 20 BBiG mindestens einen Monat und höchstens vier Monate beträgt, kann das Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 22 Abs. 2 BBiG (Berufsbildungsgesetz) nur noch unter zwei Voraussetzungen gekündigt werden, nämlich
Bestimmte Arbeitnehmer genießen „besonderen“ Kündigungsschutz außerhalb des ersten Abschnitts des KSchG. Zu diesen besonders geschützten Arbeitnehmern gehören insbesondere Betriebsräte, Schwangere und schwerbehinderte Menschen.
Gerade in den Sommermonaten ist das Bedürfnis der Arbeitnehmer besonders groß, Urlaub vom Arbeitsalltag zu nehmen. Insbesondere die Schulferien sind sehr beliebt bei den Arbeitnehmer mit Familienangehörigen, da in der Regel Familien nur in dieser Zeit gemeinsam den Urlaub verbringen und reisen können. Es gibt gesetzlich normiert einen Anspruch jeden Arbeitnehmers im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses,…